1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Feuerwehrvereinigung Geissli Gebenstorf, im folgenden FVGG genannt, besteht seit dem 29. Juni 1996 mit Sitz in Gebenstorf eine Vereinigung von aktiven und ehemaligen Feuerwehrleuten.
Die FVGG ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Art. 2 Zweck
Die FVGG ist das Bindeglied zwischen ehemaligen und aktiven Feuerwehrleuten. Sie bezweckt die Hebung und Förderung der ausserdienstlichen Tätigkeit und Pflege der Kameradschaft. Die Vereinigung veranstaltet Zusammenkünfte weiterbildender und geselliger Art. Wenn es im Interesse der Vereinigung liegt, kann sie auf Beschluss der Generalversammlung auch Veranstaltungen anderer Art übernehmen.
Um den Zusammenhalt unter den Mitgliedern zu fördern, um spezielle Fragen und Probleme an die Mitglieder heranzutragen, gibt die FVGG nach Bedarf ein Mitteilungsblatt heraus.
2. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliederkategorien
a) Aktivmitglieder:
- Aktive Angehörige der Feuerwehr (inklusive eingeteilte Samariterinnen)
- Ehemalige Angehörige der Feuerwehr
- Aktive und ehemalige Mitglieder der Feuerwehrkommission.
Die Aktivmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht in der Vereinigung.
b) Ehrenmitglieder
- Die FVGG kann Mitglieder, die sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese Wahl erfolgt durch die Generalver- sammlung.
Die Ehrenmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht in der Vereinigung.
c) Passivmitglieder
- Passivmitglieder und Gönner können in der FVGG aufgenommen werden.
Die Passivmitglieder und Gönner besitzen kein Stimm- und Wahlrecht in der Vereinigung.
Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch mündliche oder schriftliche Beitrittserklärung erworben, welche gegenüber dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied abgegeben werden kann. Neueingeteilte Feuerwehrleute sind auf die FVGG aufmerksam zu machen. Die Quittung des Jahresbeitrages gilt als definitiver Beitritt.
Art. 5 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag für Aktiv- und Passivmitglieder wird durch die Generalversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 6 Austritt
Ein Austritt aus der Vereinigung kann auf schriftliches Gesuch hin auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Mit dem Austritt können keinerlei Ansprüche mehr an die FVGG gestellt werden.
Ueber den Ausschluss von Mitgliedern beschliesst die Generalversammlung.
3. Organisation
Art. 7 Organe
Organe der Vereinigung sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
Art. 8 Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FVGG. Sie findet jeweils im ersten Quartal statt. Die Einladung hat zwanzig Tage vor dem GV-Datum schriftlich oder elektronisch an alle Mitglieder zu erfolgen, dies unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. Folgende Geschäfte sind ordentlicherweise abzuwickeln:
- Protokoll der letzten GV
- Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresrechnung/Revisorenbericht
- Jahresprogramm
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Mutationen
- Wahlen
- Behandlung von eingereichten Mitgliederanträgen
- Tätigkeit der Feuerwehr
- Diverses
Art. 9 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf ein schriftlich begründetes Begehren an den Vorstand durch mindestens einen Fünftel der Mitglieder statt.
Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Generalver sammlung.
Art. 10 Wahlen und Abstimmungen
Alle Mitglieder, auch der Vorstand, sind stimmberechtigt.
Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Statuten nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben.
Beschlüsse und Wahlen können nur über traktandierte Geschäfte gefasst werden.
Ein Viertel der anwesenden Mitglieder kann geheime Abstimmung und Wahl verlangen, sofern der Vorstand nicht von sich aus geheime Abstimmung und Wahl angeordnet hat.
Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist.
Art. 11 Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens zwanzig Tage vor der GV schriftlich begründet im Besitze des Präsidenten sein.
Art. 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird an der ordentlichen GV auf jeweils drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich - mit Ausnahme des von der GV gewählten Präsidenten - selber und legt die Zeichnungsberechtigten fest.
Höchstens zwei Mitglieder der Feuerwehrkommission dürfen zugleich Vorstandsmitglieder sein.
Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten der Vereinigung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Er darf die Vereinigung nur im Rahmen des Vereinsvermögens verpflichten.
Zur Aufstellung besonderer Geschäfte und zur Durchführung grösserer Anlässe kann der Vorstand Arbeitsgruppen benennen.
Der Vorstand erarbeitet auch Reglemente, die für den Betrieb der FVGG erforderlich sind. Sie unterliegen der Gegehmigung durch die GV.
Der Vorstand amtet ehrenamtlich. Er versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 13 Rechnungsrevisoren
Die ordentliche GV wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Wobei ihre Wahl - zur Wahrung der Kontinuität - jeweils um ein Jahr versetzt erfolgt.
Die Rechnungsrevisoren haben alljährlich die Rechnung zu prüfen und dem Vorstand, zuhanden der Generalversammlung, schriftlich Bericht zu erstatten.
Ein Revisor muss der Generalversammlung beiwohnen.
4. Vereinsmittel und Haftung
Art. 14 Mittel
Der Vorstand ist für die Mittel der FVGG verantwortlich und der Kassier haftet gegenüber der FVGG persönlich. Kasse und Vermögen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die Einnahmen der FVGG bestehen aus:
- den Mitgliederbeiträgen
- dem Vermögensertrag
- dem Erlös der Aktivitäten
- allfälligen Zuwendungen
Die Ausgaben der FVGG bestehen zur Hauptsache aus:
- den Auslagen für Veranstaltungen
- den Verwaltungskosten
- den Ausgaben aufgrund von Vorstands- und Generalver- sammlungsbeschlüssen
- den Reisespesen FVGG-Delegierter.
Der von der GV jeweils für ein Rechnungsjahr festzulegende Jahresbeitrag ist bis zum 30. Juni des laufenden Jahres einzuzahlen.
Art. 15 Haftung
Für die Verbindlichkeit der Vereinigung haftet allein deren Vermögen.
5. Statutenrevision und Auflösung der Vereinigung
Art. 16 Statutenrevision
Aenderungen dieser Statuten können auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes von der GV beschlossen werden. Anträge auf Abänderung sind 20 Tage vor der GV dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
Eine Statutenrevision bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 17 Vereinsauflösung
Die Auflösung der FVGG erfolgt durch den Beschluss einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder- versammlung. Es ist eine Stimmenmehrheit von drei Vier- teln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Im Falle einer Auflösung der FVGG ist das gesamte Vermögen mit einem Anlass aufzubrauchen.